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Zahlungsansprüche (ZA), mit dem Antragsjahr 2022 ausgelaufen

Basisprämienregelung (BPR)

Bereits im früheren System der Betriebsprämienregelung gab es Zahlungsansprüche. Mit der ab 2015 umgesetzten GAP-Reform haben die alten Zahlungsansprüche mit Wirkung zum 31.12.2014 ihre Gültigkeit verloren. Es wurden neue Zahlungsansprüche (ZA) auf Basis der beantragten beihilfefähigen Flächen im Jahr 2015 festgesetzt. Diese bilden die Grundlage für die einem Betriebsinhaber zu gewährende Basisprämie, sofern er im jeweiligen Antragsjahr die übrigen Beihilfevoraussetzungen erfüllt.

Aktiver Betriebsinhaber

Das EU-Recht sieht ab 2015 vor, dass für die Übernahme von ZA nur „aktive Betriebsinhaber“ in Betracht kommen.

Dies umfasst zwei Aspekte: zum einen ist die Übernahme von ZA an die Bedingung geknüpft, dass der Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Zu diesen landwirtschaftlichen Tätigkeiten zählt auch die Ausübung bestimmter Mindesttätigkeiten auf nicht für die Produktion genutzten landwirtschaftlichen Flächen.

Zum anderen können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die neben der landwirtschaftlichenTätigkeit weiteren, in einer Negativliste aufgeführten Aktivitäten nachgehen, grundsätzlich keine ZA übernehmen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie doch als aktive Betriebsinhaber gelten.

Seit 2018 ermöglicht das EU-Recht, auf die aufwändige Prüfung der Bedingung des „aktiven Betriebsinhabers“ zu verzichten. Dies bedeutet, dass die Negativliste zur Prüfung der Eigenschaft „aktiver Betriebsinhaber“ seit dem Jahr 2018 nicht mehr relevant ist. Als aktive Betriebsinhaber gelten seit 2018 alle Antragsteller, die als Betriebsinhaber im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) anerkannt worden sind.

Zahlungsanspruchskonto (ZA-Konto)

In der ZID werden die den einzelnen Betriebsinhabern von der Prämienstelle des jeweiligen Landes zugeteilten ZA unter der Unternehmens-/Betriebsnummer des Betriebsinhabers eingestellt. Damit wird für jeden Betriebsinhaber, dem ZA zugeteilt wurden, von der zuständigen Prämienstelle des Landes ein ZA-Konto in der ZID eingerichtet. Ähnlich wie bei einem Depotauszug werden im ZA-Konto die verschiedenen ZA mit Angaben bezüglich Besitzverhältnis, regionale Zugehörigkeit, Umfang, Wert, und Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr nicht genutzten ZA ausgewiesen.

Bitte beachten: 
Eventuelle Fragen zu den Eigenschaften eines ZA wie Besitzverhältnis, regionale Zugehörigkeit, Umfang, Wert und letzten Nutzung sind ausschließlich an die zuständige Prämienstelle des Landes und nicht an den Betreiber der ZID zu richten.

Zusätzliche Kennzeichnung von ZA 

In den Grunddaten bzw. im Konto sehen Sie zwar teilweise Informationen wie "Herkunft", "Ausgabegrund" oder "entstanden aufgrund von Gerichtsurteil/Verwaltungsakt". Diese Information dient nur statistischen Zwecken und hat keinerlei Auswirkungen bezüglich Handelbarkeit oder Aktivierung.

Aktivierung und Nutzung von ZA 

Unter "Aktivierung von ZA" versteht man die Anmeldung von ZA in Verbindung mit einer entsprechenden Anzahl beihilfefähiger Fläche durch den Betriebsinhaber im Rahmen seines jährlich zu stellenden Sammelantrags. Die Zahlung der Basisprämie erfolgt auf Basis des Sammelantrags durch die zuständige Prämienstelle des jeweiligen Landes und nicht durch die ZID.

Ein ZA ist mit jeweils einem Hektar beihilfefähiger Fläche zu aktivieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aktivierung mit Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen erfolgt. Verfügt der Betriebsinhaber zur Aktivierung eines ganzen ZA nur über eine beihilfefähige Fläche, die den Bruchteil eines Hektars ausmacht, kann er damit auch nur den entsprechenden Bruchteil des Wertes des ZA aktivieren. Der ZA gilt aber trotzdem in Gänze als genutzt. Bei verfügbaren Bruchteilen von ZA gilt entsprechend der gesamte Bruchteil als genutzt.

Regelungen zur Aktivierung von ZA

  • Der Betriebsinhaber kann nur solche ZA aktivieren, über die er zum Schlusstermin der Antragstellung des jeweiligen Antragsjahres als Eigentümer oder Pächter verfügt. Die angemeldete beihilfefähige Fläche muss während des gesamten Kalenderjahres (01.01. bis 31.12.) beihilfefähig sein.

ZA können nur in dem Umfang aktiviert werden, in dem der Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen nachweist.

Einteilung der Regionen für die Direktzahlungen in Deutschland:

Nr. Code Bundesland Nr. Code Bundesland
1 SHH Schleswig-Holstein, Hamburg 10 SL Saarland
3 NIB Niedersachsen, Bremen 12 BBB Brandenburg, Berlin
5 NW Nordrhein-Westfalen 13 MV Mecklenburg-Vorpommern
6 HE Hessen 14 SN Sachsen
7 RP Rheinland-Pfalz 15 ST Sachsen-Anhalt
8 BW Baden-Württemberg 16 TH Thüringen
9 BY Bayern      

Bis einschließlich 2018 konnte ein ZA nur mit einer beihilfefähigen Fläche aktiviert werden, die in der Region gelegen ist, in der der ZA zugewiesen wurde.

Ab 2019 haben die Zahlungsansprüche bundesweit einen einheitlichen Wert von knapp 176 ¤. Damit fällt auch der bisherige Regionsbezug weg. Zahlungsansprüche, die ursprünglich für eine bestimmte Region (z. B. Thüringen) zugewiesen wurden, können ab 2019 ebenso mit beihilfefähiger Fläche eines anderen Bundeslands (z. B. Bayern) für die Auszahlung der Basisprämie aktiviert werden. Zugleich entfallen die regionalen Beschränkungen bei der Übertragung von ZA.

  • Auf den angemeldeten beihilfefähigen Flächen muss eine zulässige Flächennutzung erfolgen.
  • Werden zwei Jahre hintereinander nicht alle ZA genutzt, werden im Umfang der Anzahl, die zwei Jahre hintereinander nicht genutzt wurde, Zahlungansprüche in die Nationale Reserve (NR) eingezogen.

Identifikation eines Zahlungsanspruchs

Aufbau eines ZA-Intervalls

Jeder einzelne ZA wird durch eine bundesweit eindeutige ZA- in Verbindung mit einer laufenden Nummer in der Form „09 KCJA 12“ identifiziert, wobei die ersten beiden Ziffern das Land der Ausgabe (z.B. "09" - Bayern), die folgende 1- bis 7-stellige Buchstabenserie den Betrieb (z.B. "KCJA"), dem dieser ZA erstmalig zugeteilt wurde, und die darauf folgende Nummer (z.B. "12") den einzelnen ZA beschreiben. Gleichartige fortlaufende ZA werden zur einfacheren Handhabung als ZA-Intervall in der Form „09 KCJA 1 – 100“ dargestellt. Eine ZA-Serie umfasst alle ZA-Intervalle, die einem Betrieb bei der Erstausgabe zugeteilt wurden. Mit diesem Aufbau kann jeder ZA eindeutig identifiziert und von seiner Zuteilung an zugeordnet werden.

Neben "ganzen" ZA gibt es auch sogenannte "gebrochene" ZA, die mit weniger als einem Hektar beihilfefähiger Fläche aktiviert werden können. Dargestellt wird das folgendermaßen:

Darstellung Bedeutung Umfang
(notwendige Fläche zur Aktivierung)
09 KCJA 12 der 12. ZA innerhalb der Serie 1 ganzer ZA
(analog 1 ha Fläche)
09 KCJA 12 - 14 der 12., 13. und 14. ZA 3 ganze ZA
(analog 3 ha Fläche)
09 KCJA 12/1 das 1. Hundertstel des 12. ZA 1 gebrochener ZA 
(analog 1/100 ha = 1 Ar Fläche)
09 KCJA 12/1 – 14/100 vom 1. Hundertstel des 12. ZA bis zum 100. Hundertstel des 14. ZA, entspricht "12 – 14" 3 ganze ZA
(analog 3 ha Fläche)
09 KCJA 12 – 14/50 der 12. und 13 ZA ganz 
und vom 14. noch bis zum 50. Teil
2 ganze, 1 gebrochener
(analog 2 ha + 50/100 ha = 2,5 ha Fläche)

Hinweis: Die Serien der neuen ZA ab 2015 sind am nachangestellten Buchstaben "A" von den alten ZA-Serien erkennbar zu unterscheiden.

Eigenschaften eines ZA

Die Eigenschaften eines ZA werden durch eine

Vielzahl von Parametern bestimmt:

  • Betriebsnummer des Eigentümers und ggf. Betriebsnummer des Pächters
  • Regionale Zugehörigkeit
  • Wert des ganzen ZA in EUR (hängt nur noch von der Region ab)
  • Herkunft des ZA (Erstzuteilung aus nationaler Obergrenze, Erstzuteilung oder spätere Zuteilung aus der NR) - nur zur Information
  • Informationen zu allen Übertragungsvorgängen (Kauf, Verkauf bzw. Pacht, Verpachtung)
  • letzten Nutzung des ZA - diese Information ist nur noch bezogen auf den Gesamtbetrieb interessant. Der einzelne ZA hat kein entsprechendes Kennzeichen. Bei der Übertragung muss darauf nicht geachtet werden, da ein möglicher Einzug wegen Nichtnutzung nicht durch Abgabe "bestimmter ZA" verhindert werden kann. Das bisherige "Rotationsprinzip" gibt es nicht mehr.

Übertragung von ZA

Die ZID ist die technische Plattform zur Übertragung von ZA in Deutschland. Der Verkauf, die Verpachtung oder sonstige Übertragungen von ZA sind an die ZID zu melden, d.h. die Übertragung von ZA ist sowohl vom Abgeber (z.B. Verkäufer bzw. Verpächter) als auch vom Übernehmer (z.B. Käufer bzw. Pächter) innerhalb eines Monats der zuständigen Prämienstelle anzuzeigen (InVeKoSV vom 24. Februar 2015 i.d. jeweils aktuellen Fassung). Die Anzeige durch die Vertragspartner erfolgt durch das Einstellen der Übertragung in die ZID  . 

Grundlage der Übertragung von ZA und Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist ein privatrechtliches Rechtsverhältnis (z.B. Kaufvertrag, Übertragungsvertrag, Pachtvertrag) zwischen den Beteiligten (Abgeber und Übernehmer) und nicht die Meldung an die ZID. Darin müssen die zu übertragenden ZA durch Angabe der ZA-Intervalle exakt benannt werden. Eventuelle Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Vertragspartnern sind privatrechtlich und nicht über die ZID zu lösen.

Die Anzeige der Übertragung gegenüber der Prämienstelle erfolgt durch Meldung an die ZID. Im Rahmen der Meldung an die ZID erhalten die Vertragspartner auch Ausdrucke, die als Vertragsbestandteil genutzt werden können. Um ZA aktivieren zu können, muss der Übernehmer am spätestens möglichen Tag für die Einreichung des Antrages auf Basisprämie eines Kalenderjahres als Inhaber der ZA in der ZID mit einer Unternehmens-/Betriebsnummer aufgeführt sein.

Das Einstellen der Übertragung von ZA in die ZID ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit der Übertragung, sondern dient nur der Information der zuständigen Prämienstelle durch die beteiligten Vertragspartner sowie der Plausibilisierung des Übertragungsvorganges im Hinblick auf mögliche EU-rechtliche Übertragungshindernisse. Bei fehlender Eigenschaft als aktiver Betriebsinhaber ist keine Aufnahme von ZA möglich. Sollte eine Übertragung ohne Beachtung von EU-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgenommen worden sein, ist diese Übertragung unwirksam und muss von der zuständigen Prämienstelle berichtigt werden. 

Die ZID ist keine Börse, über die ZA angeboten oder gesucht werden können. Sie ist ausschließlich für die Speicherung der ZA und Plausibilisierung der Meldungen der übertragenen ZA zuständig. 

Ähnlich wie beim „Home Banking“ kann ein Betriebsinhaber (Verkäufer) aus seinem ZA-Konto ZA „ausbuchen“. Mit der Ausbuchung wird eine Transaktionsnummer (TAN) erzeugt, die dem Käufer auszuhändigen ist. Die ausgebuchten ZA werden zur Einbuchung auf das ZA-Konto des anderen Betriebsinhabers (Käufer) bereitgestellt. Der Käufer kann die bereitgestellten ZA mit der TAN in sein ZA-Konto "einbuchen".

Arten der Übertragung

 Es gibt folgende Arten der Übertragung

  • Verkauf und sonstige Übertragungen von ZA
  • Verpachtung und sonstige zeitlich befristete Übertragungen von ZA
  • Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA bei besonderen Betriebssituationen)

Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jederzeit möglich. Allerdings sind bezüglich der Aktivierung der ZA, also dass der übernommene ZA im Antragsjahr prämienwirksam wird, die Meldefristen zu beachten. Der Betriebsnummer muss in der ZID der Betriebstyp aktiver Betriebsinhaber zugeordnet sein. Der Betriebstyp wird über die zuständige Adressdatenstelle zugeordnet und zentral in die ZID eingestellt. Fehlt die Zuordnung zum Betriebstyp "aktiver Betriebsinhaber", ist keine Übernahme von ZA möglich.

Verkauf und sonstige endgültige Übertragungen von ZA

Nach Art. 34 VO (EU) Nr. 1307/2013 kann ein Betriebsinhaber ZA durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung (z.B. Schenkung) mit oder ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen. Abweichend davon können ZA  im Fall der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge (z.B. Hofübergabe) auch an Nicht-Betriebsinhaber übertragen werden.

ZA können entweder als ganze oder als gebrochene Intervalle in jedem beliebigen Umfang übertragen werden. Nach Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 639/2014  ist bei allen Übertragungen von ZA jegliche Art von Bruchteilsbildungen möglich.

Verpachtungen und sonstige zeitlich befristete Übertrageungen von ZA

Nach Art. 34 VO (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Verpachtung oder ähnliche befristete Übertragung von ZA zulässig. 

Bei einem befristeten Pachtvertrag fällt der übertragene ZA nach Ablauf des Pachtzeitraums automatisch in das ZA-Konto und damit in den Besitz des Verpächters zurück. Unbefristete Pachtverträge können ohne Datumsangabe zum Ende des Pachtzeitraums an die ZID gemeldet werden. In diesem Fall verbleiben die ZA solange im ZA-Konto des Pächters bis ein Pachtende festgelegt wird.

Soll vor Ablauf eines Pachtvertrages ein Teil der gepachteten ZA zurückgegeben werden, muss die zuständige Prämienstelle für den ganzen Umfang der gepachteten ZA (und nicht nur für den zurückzugebenden Teil der gepachteten ZA) ein Pachtende festlegen. Mit diesem Datum sind alle verpachteten ZA wieder beim Verpächter. Anschließend verpachtet der Verpächter den verbleibenden Teil der ZA innerhalb der vorgegebenen Meldefristen wieder an den ursprünglichen Pächter. Beide Vertragspartner müssen diese Übertragung in der ZID buchen.

Nicht zulässig ist die Unterverpachtung von gepachteten ZA.

Bei einer vorzeitigen Beendigung eines Pachtvertrages über ZA fallen die ZA an den Verpächter zurück. Dabei ist es nicht erforderlich, dass auch die Flächenpacht aufgelöst wird. Über die Beendigung des Pachtvertrages über ZA muss aber eine entsprechende Meldung in der ZID erfolgen.

Sonderfälle (Erbfolge, Übertragung von ZA mit Beschränkungen)

Übertragungen im Rahmen von Sonderfällen können nur durch die zuständige Prämienstelle in die ZID gebucht werden. Als Sonderfälle gelten Erbfolge/vorweggenommene Erbfolge, Änderung der Betriebsnummer wegen Gebietsreform oder Betriebsteilung/-zusammenlegung.

Beteiligung der Behörde bei der Übertragung

Die Übertragung der ZA erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsinhaber selbst im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages und nicht durch die ZID oder die zuständige Prämienstelle. Allerdings ist die Übertragung in jedem Falle an die ZID zu melden.

Bei der Meldung der Übertragung der ZA an die ZID sind bei Verkauf der Zeitpunkt der Übertragung und bei Verpachtung der Zeitraum der Übertragung anzugeben.

Bei unzulässigen Übertragungen und im Rahmen von Streitfällen, z.B. nach einer richterlichen Entscheidung, kann die Behörde Eintragungen ggf. von Amts wegen berichtigen.

Meldung an die ZID

1. Schritt:

Der Abgeber hat über die Internet-Adresse www.zi-daten.de Zugang zum Meldeprogramm für ZA. Im Meldeprogramm meldet er sich unter seiner Betriebsnummer und PIN in der ZID an, ruft unter dem Menüpunkt "für Betriebsinhaber" die Maske „Übersicht ZA-Konto“ auf und kann sein ZA-Konto einsehen.

2. Schritt:

Unter dem Menüpunkt "für den Abgeber von ZA" wählt er die vorgesehene Übertragungsart (Verkauf /Verpachtung). Um die Übertragung durchführen zu können, sind vier Aktionen erforderlich:

1. Eingabe Übernehmer (BNR, Name), Übergabedatum
2. Auswahl der Anzahl zu übertragender ZA 
3. Buchen der Übertragung (ZID führt Plausibilitätsprüfungen durch)
4. Drucken der Anlage ("Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN")

3. Schritt:

Von der ZID werden eine Reihe von Plausibilitätsprüfungen durchgeführt, z.B. wird geprüft, ob der Übernehmer als "Aktiver Betriebsinhaber" in der ZID registriert ist. Ist die Übertragung zulässig, werden die zu übertragenden ZA vom ZA-Konto des Abgebers abgebucht und der Abgeber erhält vom System eine Transaktionsnummer (TAN). Diese teilt der Abgeber dem Übernehmer mit.

4. Schritt:

Zur Dokumentation der Transaktion in der ZID und - bei Bedarf - als Vertragsbestandteil druckt der Abgeber für den Übernehmer ein PDF-Dokument ("Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN") aus. Die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" enthält alle relevanten Angaben zur Transaktion einschließlich der Identifikation der übertragenen ZA. Der Abgeber sollte die "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN" dem Übernehmer unterschrieben aushändigen. Damit hat der Übernehmer einen Beleg, dass der Abgeber die Transaktion gemeldet hat.

5. Schritt:

Der Übernehmer meldet sich unter seiner Betriebsnummer im System an und ruft unter dem Menüpunkt „für den Übernehmer von ZA“ die erforderliche Übertragungsart (Kauf/Pacht) auf. Um die Zubuchung durchführen zu können, sind drei Aktionen erforderlich.

1. Eingabe Abgeber (BNR), Anzahl, TAN 
   
(Diese Informationen befinden sich auf der "Anlage zur ZA-Übergabe mit TAN")
2. Buchen der Übertragung
3. Drucken der Anlage ("Protokoll zur ZA-Übernahme")

Mit der Einbuchung auf das ZA-Konto des Übernehmers ist die Meldung der Transaktion in der ZID erfolgreich abgeschlossen. Als Beleg für die erfolgreiche Übertragung dient das "Protokoll zur ZA-Übernahme".

Stornierung und Rückabwicklung von Übertragungen

Betriebsinhaber

Sind dem Betriebsinhaber bei der Übertragungsmeldung Fehler unterlaufen, hat er beispielsweise andere als die ursprünglich vorgesehenen ZA eingebucht oder hat er die ZA nicht dem richtigen Betrieb zugeordnet, muss diese Meldung storniert werden. Nach der Stornierung muss der Übertragungsvorgang ggf. erneut vollständig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen kann die Übertragung durch den Abgeber innerhalb von 2 Wochen nicht storniert werden. Der Vorgang kann erst nach Ablauf der 2-wöchigen Sperrfrist rückgängig gemacht werden. Die zuständige Prämienstelle kann bei Nachweis einer Fehlbuchung diese auf Antrag auch sofort stornieren.

Behörde

Eine gegen den Willen des ZA-Kontoinhabers durchgeführte Transaktionsmeldung, z.B. wegen unberechtigter Nutzung der PIN durch Dritte oder bei Verstößen gegen EU-rechtliche Vorgaben, kann nur durch die zuständige Prämienstelle rückabgewickelt werden. Voraussetzung für die Rückabwicklung ist eine eindeutige (schriftliche) Beweislage oder eine gerichtliche Entscheidung.

Nationale Reserve

Bei der Erstzuteilung der ZA 2015 wurde eine nationale Reserve (NR) gebildet, indem von der nationalen Obergrenze für die Direktzahlungen 1,5% abgezogen wurden.

In den Folgejahren wird die nationale Reserve aufgefüllt insbesondere durch Einziehung von Zahlungsansprüchen und freiwillige Rückgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve: Betriebsinhaber können Zahlungsansprüche freiwillig in die nationale Reserve zurückgeben. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Betriebsinhaber eine kleine Fläche verliert und er die überzähligen Zahlungsansprüche weder verpachten noch verkaufen möchte (zum Beispiel, weil er dies für zu aufwändig hält).

Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Junglandwirte, Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Betriebsinhaber, die aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsakts Anspruch auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen haben und Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten.Die Nationale Reserve wird in Deutschland vom Bund und nicht von den Ländern verwaltet. ZA, die freiwillig zurückgegeben oder nicht genutzt werden, werden von den Prämienbehörden in die Nationale Reserve eingezogen und erhöhen mit ihrem Wertanteil den Wert der Nationalen Reserve.

Einzug in die Nationale Reserve wegen zweimaliger Nichtnutzung einer Auswahl von ZA

Wenn ein Betriebsinhaber in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht alle seine ZA aktiviert, werden in dem Umfang ZA in die nationale Reserve eingezogen, in dem während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ZA nicht aktiviert worden sind (Art. 31 VO (EG) Nr. 1307/2013). Ein Einzug von ZA kann somit nur dann vermieden werden, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr alle ZA aktiviert werden. Bei der Bestimmung der in die nationale Reserve einzuziehenden ZA werden vorrangig die eigenen ZA eines Betriebsinhabers herangezogen. Die Nutzung oder Nichtnutzung eines bestimmten einzelnen ZA ist daher irrelevant.

Beispiel:

Betriebsinhaber A bewirtschaftet im Jahr 2015 50 Hektar beihilfefähige Fläche.
Er erhält 50 Zahlungsansprüche, die er auch aktiviert.
Ende 2015 verliert er 5 Hektar. 2016 kann er daher nur 45 ZA aktivieren.
Ende 2016 verliert er nochmals 3 Hektar. 2017 kann er daher nur 42 ZA aktivieren.

Damit hat er eine Zahl von 5 Zahlungsansprüchen zwei Jahre hintereinander nicht genutzt; diese werden in die nationale Reserve eingezogen. Ende 2017 kann er 2 Hektar Ackerland pachten. 2018 kann er damit 44 Zahlungsansprüche aktivieren. Es wird aber nochmals ein Zahlungsanspruch in die nationale Reserve eingezogen, da diese Zahl von Zahlungsansprüchen zwei Jahre hintereinander (2017 und 2018) nicht aktiviert wurde.

Bescheid über den Einzug

Der Einzug (auch bei freiwilliger Rückgabe) von ZA in die NR ist ein belastender, in Rechte eingreifender Verwaltungsakt. Vor dem Einzug ist daher eine Anhörung durchzuführen und anschließend ein Bescheid zu erstellen.

ZA werden beim jeweiligen Inhaber der ZA zum exakt definierten Einzugstermin eingezogen. Dies kann der Eigentümer oder der Pächter von ZA sein. Werden gepachtete ZA eingezogen, erhält der Inhaber der ZA den Bescheid über den Einzug und der Eigentümer der ZA einen Abdruck des Bescheids zur Information.

Eventuelle Ausgleichsansprüche sind privatrechtlich zu klären.

Ausnahmen vom Einzug in die Nationale Reserve

Der Einzug von ZA wegen zweimaliger Nichtnutzung einer Anzahl von ZA erfolgt dann nicht, wenn die Aktivierung der ZA mit beihilfefähiger Fläche auf Grund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände verhindert wurde. Derartige Fälle sind vom Antragsteller unverzüglich zu melden.

Pseudonutzung

Unter Pseudonutzung versteht man eine spezielle Markierung der jährlichen Nutzung von ZA-Intervallen (PNH bzw. PNO) nach einem von der zuständigen Prämienstelle anerkannten Ausnahmetatbestand. Diese Markierung bewirkt, dass dieses Jahr der Nutzung bei der Nutzungsprüfung übergangen und im Hinblick auf den Einzug der ZA in die Nationale Reserve nicht berücksichtigt wird.

Betriebsinhaberwechsel

Da ZA personenbezogen im ZA-Konto verwaltet werden, ist bei einem Betriebsinhaberwechsel darauf zu achten, dass auch die ZA vollständig und rechtzeitig an den neuen Betriebsinhaber übertragen werden.

Ein Betriebsinhaberwechsel liegt z.B. in folgenden Fällen vor:

  • notarielle Hofübernahme
  • Pacht eines Betriebes
  • Kauf eines Betriebes
  • Gründung einer Gesellschaft oder Änderung des Rechtsstatus eines Betriebsinhabers (z.B. Umwandlung einer GbR in eine GmbH).

Im Hinblick auf die Bedeutung der ZA ist sicher zu stellen, dass der Antragsteller des Sammelantrages 201x

  • zum Tag der Antragstellung tatsächlich Betriebsinhaber ist

  • zum jeweiligen Antragsendttermin im Besitz von ZA ist und die entsprechende ZA-Übertragung spätestens 25 Kalendertage nach dem Antragsendtermin in dem betreffenden Kalenderjahr an die ZID oder Prämienstelle gemeldet ist
  • zum Antragsendtermin über die beantragten beihilfefähigen Flächen verfügt.

Notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge

Erfolgt während der Laufzeit eines Vertrages mit verpachteten ZA eine notarielle Hofübernahme durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge, bleibt das Pachtverhältnis über die ZA mit dem bisherigen Pächter bestehen, sofern die Flächenpacht mit dem Rechtsnachfolger des Verpächters weiterläuft. In diesen Fällen sollte gleichzeitig die Prämienstelle informiert werden.

Einstellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit

Alle Betriebsinhaber, denen im Rahmen der Erstzuweisung ZA zugewiesen worden sind, haben von der Prämienstelle den Betriebstyp "Aktiver Betriebsinhaber" erhalten. Stellt der Betriebsinhaber die landwirtschaftliche Tätigkeit ein, erlischt ab diesem Datum die Eigenschaft als "Aktiver Betriebsinhaber", die ZA verbleiben aber in dessen ZA-Konto. 

Bei Inhabern von ZA, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt haben und daher keinen Sammelantrag mehr stellen, werden jährlich die ZA nicht mehr genutzt. Bei mehrmaliger Nichtnutzung werden diese ZA in die NR eingezogen und stehen dann nicht mehr zur Verfügung, falls die ZA nicht vorher an andere Betriebsinhaber durch Verkauf oder Verpachtung übertragen und von diesen genutzt werden. Im Falle einer Verpachtung fallen die ZA nach Ablauf des Pachtzeitraumes wieder in das ZA-Konto des Verpächters zurück, unabhängig davon, ob der Verpächter "Aktiver Betriebsinhaber" ist oder nicht. Die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

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